STRAFANZEIGE
Brigitte
Queck, Autorin des Buches „Die Ukraine im Fokus der NATO –
Russland – das eigentliche Ziel“, sandte mir die folgenden Daten
mit der Bitte um Veröffentlichung in meinem Schreiberblog, der ich
aus höchst politischem Interesse hiermit nachkomme. Herzlichen Dank.
Harry Popow
Lieber
Harry Popow !
Habe von Dir nur die 2 Briefe an die
Staatsanwaltschaft im Anhang bekommen.
Die sind so rein zu
stellen, wie Du sie bekommen hast. Wir waren nur die Koordinatoren
!!
Unter die anderen Beiträge kannst Du schreiben, dass Du sie
mit Genehmigung der Vereinigung "Mütter gegen den Krieg
Berlin-Brandenburg" ins Netz stellst, die auch auf deren Website
www.muetter-gegen-den-krieg-berlin.de abrufbar sind.
Danke, lieber
Harry Popow !
Grüße von Brigitte und Hermann
Queck
www.muetter-gegen-den-krieg-berlin.de
verweist !
BITTE IMMER UNSERE VOLLSTÄNDIGE BEZEICHNUNG NENNEN>
"MÜTTER
GEGEN DEN KRIEG BERLIN-BRANDENBURG“
1.
Brief
Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
Brauerstrasse 30
3076135
Karlsruhe
Berlin/Potsdam 20.1.2023
Fax:072 18191 8590
Betrifft:
Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels
26 Grundgesetz der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen
Russland
Sehr geehrte Damen und Herren,
ausgehend davon,
dass die Bundesregierung durch die bewusste Nichtumsetzung der Minsk
Vereinbarungen, die Ukraine militärisch gestärkt hat, die im
Jahre 2014 durch einen Staatsstreich – finanziell und militärisch
unterstützt durch die USA – zur Macht gekommen ist, hat die
Bundesregierung damit zur militärischen Eskalation des
Ukraine-Konfliktes von 2015-2022 mit ca.15 000 Toten in den
Donbassrepubliken beigetragen. Siehe die Äußerung von der früheren
Bundeskanzlerin A. Merkel, dass die Minsk-Abkommen nie umgesetzt
werden, sondern nur „der militärischen Stärkung der Ukraine
dienen“ sollten.
Wir
erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass das Minsker – Abkommen
durch die Anerkennung als UNO-Sicherheitsresolution 2202 (2015)
internationalen Charakter trägt.
Mit der Äußerung von
Bundeskanzlerin ad. Frau Angela Merkel, wurde diese internationale
Übereinkunft mit Füßen getreten.
Darüber hinaus will nun die
derzeitige Ampelregierung zu den bereits geschickten
„Verteidigungswaffen“ seit der militärischen Sonderoperation
Russlands in der Ukraine seit dem 24.2.2022, die gedeckt ist durch
Artikel 51 der UNO-Charta, dem Selbstverteidigungsrecht von Staaten,
der Ukraine Kampfpanzer des Typs Leopard 2 zur Verfügung
stellen.
Die Londoner Zeitung „Independend“ vom 14.1.2023
bezeichnet diese als
„Waffen, die üblicherweise von einer
angreifenden Streitmacht eingesetzt
werden“
https://www.fr.de/politik/ukraine-krieg-kampfpanzer-leopard-2-lieferung-deutschland-nato-staaten-olaf-scholz-news-ticker-zr-92025106.html
Damit wird Deutschland endgültig zur Kriegspartei und
Russland hätte damit allen Grund, nach
Kapitel XVII der Charta
der Vereinten Nationen Artikel 106 und 107
gegenüber Deutschland
aufzutreten.
„Diese Vereinbarungen in Bezug auf den Zweiten
Weltkrieg beinhalten, der zum Zeitpunkt der Verkündung und
Unterzeichnung der Charta im Juni 1945, noch nicht beendet war. Es
ist eine Ausnahmeregelung zu den Friedens- und
Sicherheitsbestimmungen der Charta, da das Kapitel XVII den
Mitgliedern der Vereinten Nationen, weiterhin Angriffe auf einen
Staat erlaubt, der im Zweiten Weltkrieg, Feind eines
Unterzeichnerstaates war.“
ttps://de.wikipedia.org/wiki/Kapitel_XVII_der_Charta_der_Vereinten_Nationen.
Da
die Bundesregierung nach Medienangaben von ntv und „Spiegel“ nach
anfänglicher Zögerung des jetzigen Bundeskanzlers, Olaf Scholz,
nun doch zur Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine bereit ist und
mit unser aller Leben spielt,
stützen
sich die genannten Organisationen, die Strafanzeige stellen:
1.auf
Artikel 26 (1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik
„Handlungen,
die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Sie sind unter Strafe zu stellen“.
2. auf die vom Juraforum
aufgeführten Folgen einer Nichtanzeige von einer geplanten
Straftat
„Wer eine glaubhafte Kenntnis von einer Straftat erhält
und daraufhin keine Anzeige erstattet, kann sich gem. § 138 StGB
strafbar machen. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft – bei leichtfertigem Unterlassen der
Anzeige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe –,
wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
einer Vorbereitung eines
Angriffskrieges ……..
zu einer Zeit erfährt, zu der die
Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden
kann.
https://www.juraforum.de/lexikon/strafanzeige#strafanzeige-erstatten-wo-und-wie
Aus
all den genannten Gründen stellen Vertreter folgender Organisationen
Strafanzeige an die Mitglieder der jetzigen Bundesregierung
Komitee
arabischer Antifaschisten in Europa
Friedensinitiative Stop the
War in Yermen
KPD, Landesverband Berlin
LAG Deutsch Russische
Freundschaft Sachsen
Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e.V. —
www.fbko.org — Liane Kilinc (Vorsitzende)
OKV —
www.okv-ev.de — Liane Kilinc
(Präsidiumsmitglied)
Friedenskoordination Cottbus
Bernburg
steht auf ! e.v.de
Hand-in-Hand-Kaiserslautern.org
Bundessweite
Vernetzung der Ogas und Initiativen seit Juni 2020
Köln
versammelt sich
Bürgerinitiative Bewegung Zwickau
Bürgernetzwerk
Limbach-Oberfrohna
Ärztlicher Berufsverband Hippokratischer Eid
ÄBVHE
i.A. Brigitte Queck, Humboldtring 11,14473 Potsdam,
T/F/A: 0331711771
Zweiter
Brief
Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
Brauerstrasse 30
3076135
Karlsruhe
Berlin/Potsdam 10. 2.2023
Fax: 072 18191 8590
Betrifft: Ihre
Antwort auf unsere Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen
Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung eines
Angriffskrieges gegen Russland eingegangen bei uns per Post am
29.1.23 > AR 165/23 und unsere heutige Reaktion auf Ihr
Schreiben –
Erneuerung der Strafanzeige gegen die Bundesregierung -
Wir
halten unsere Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung
des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung eines Angriffskrieges
gegen Russland aufrecht und erweitern diese Strafanzeige gegen die
Bundesregierung nunmehr noch um den Verstoß der deutschen
Bundesregierung gegen Art. 2, des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Brief
ist bei uns am 29.1.2023 eingegangen, in dem Sie die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen die Bundesregierung ablehnen.
Sie
schreiben
„Geschuldet ist dies dem Fehlen von zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat aus der
Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof.
Ihre Sichtweise, die Bundesregierung habe sich
durch die Missachtung des Minsker – Abkommens und die der Ukraine (
sonst) gewährte Unterstützung der ‚Vorbereitung eines
Angriffskrieges gegen Russland‘ schuldig gemacht, geht fehl.
Nach
der mehrheitlichen Überzeugung der Weltstaatengemeinschaft (vgl.
insoweit nur die Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März,
13. Oktober und 15. November 2022) und der einheitlichen Bewertung
der westlichen Wertegemeinschaft setzt sich vielmehr die Ukraine
gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen
Föderation zur Wehr.“
Ihrer Erwiderung Ihrerseits zu
unserer Strafanzeige gegen die Bundesrepublik widersprechen wir
hiermit.
1. Sind Sie als Generalbundesanwalt laut § 142 Abs. 1
Gerichtsverfassungsgesetz und § 120 Abs.1 Strafverfolgung auf dem
Gebiet des Staatsschutzes sehr wohl für unser Anliegen
verantwortlich
Zitat aus dem Gesetz der Strafverfolgung aus dem
Gebiet des Staatsschutzes:
„Die Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland sieht bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten nach
dem und Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch eine
Strafverfolgung durch die Bundesanwaltschaft vor § 142 Abs.1
Gerichtsverfassungsgesetz.“
2. Auch Ihren 2.Verweis auf
die Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März, 13. Oktober und
15. November 2022 und der einheitlichen Bewertung der westlichen
Wertegemeinschaft“ gegen Russland lehnen wir ab, da diese UNO -
Resolutionen
durch eine Reihe anderer Tatsachen – die im
Weiteren von uns dargelegt werden - wertlos werden.
Diese
‚mehrheitliche Überzeugung der Weltstaatengemeinschaft‘ durch
Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März, 13. Oktober und vom
15. November 2022 kam durch arglistige Täuschung der
Weltstaatengemeinschaft über die Einstellung der
Unterzeichnenden des Minsker – Abkommens, vgl. in diesem
Zusammenhang die Äußerungen der deutschen Bundeskanzlerin a.D. Frau
Angela Merkel gegenüber Spiegel am 24.11. 22 zustande. Denn sie
äußerte sich dazu u. a. wie folgt:
„… das Minsker
Abkommen 2014 war der Versuch, der Ukraine Zeit zu geben. Sie hat
diese Zeit auch genutzt, um stärker zu werden, wie man heute sieht.“
https://www.spiegel.de/panorama/ein-jahr-mit-ex-kanzlerin-angela-merkel-das-gefuehl-war-ganz-klar-machtpolitisch-bist-du-durch-a-d9799382-909e-49c7-9255-a8aec106ce9c..
Durch
diese arglistige Täuschung der Weltgemeinschaft, dass das Minsker
Abkommen – eine internationale Resolution der UNO –
Sicherheitsrates (!!) - gar nicht ernst gemeint war, betrachten wir
unsererseits die von Ihnen, Herr Generalbundesanwalt, in ihren
Antwortbrief an uns angeführten Resolutionen der Vereinten
Nationen vom 3.März, vom 13. Oktober und vom 15. November 2022,
zurecht als null und nichtig.
Frau Merkel, Bundeskanzlerin a.D.
hätte den § 123 des Bundesgesetzbuches über Arglistige Täuschung
i. S. v. § 123 BGB kennen müssen, der vorliegt, wenn ein
Vertragspartner den anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von
Tatsachen in einen Irrtum versetzt und ihn damit zum
Vertragsabschluss bewegt.
Umso mehr gilt das für den Abschluss
von internationalen Verträgen.
Andernfalls trügen internationale
Verträge von vornherein den Stempel des Ungefähren, bzw. im Fall
des Falles der Nichtigkeit.
Siehe dazu auch den Kommentar von
Willy Wimmer, Staatssekretär a.D., bzw. Verteidigungsminister a.D.
bei World Economy, 09.12.2022, online unter
https://www.world-economy.eu/nachrichten/detail/merkel-aeusserungen-zu-ihrer-ukraine-politik-kommentar-von-willy-wimmer-staatssekretaer-ad/
Mittlerweile
haben wir uns auch mit diversen Rechtsanwälten zu der an Sie
geschickten Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung
des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung eines Angriffskrieges
gegen Russland beraten.
Zu den von uns aufgeführten Punkten einer
Strafanzeige gegen die Bundesregierung, stellen wir - die Vertreter
der unten aufgeführten Organisationen – zusätzlich Strafanzeige
gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Art. 2 GG des
Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit.
Beteiligtenfähigkeit
Bei den Antragstellern
handelt es sich um natürliche Menschen, die gem.§ 90 I BverfGG
Träger von Grundrechten sind. Sie sind damit beteiligtenfähig und
beschwerdefähig.
Prozessfähigkeit
Die Antragsteller sind
natürliche, volljährige Menschen und damit
prozessfähig.
Beschwerdegegenstand:
Die Antragsteller
verweisen auf ihre Grundrechte nach Art. 2, des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit.
Die Entscheidung der Bundesregierung
vom 24.1.23, Kampfpanzer in die Ukraine zu entsenden, ist ein Akt der
offenen Gewalt und demnach beschwerdefähig.
Betroffenheit der
Antragsteller
Die Antragsteller fühlen sich durch die
Entscheidung der Bundesregierung unmittelbar und gegenwärtig
betroffen. Wir können durch eine weitere Eskalation des Konflikts,
welche durch die Entscheidung der Bundesregierung, Kampfpanzer zu
liefern, verursacht wird, im Falle eines Eintretens Russlands als
Konfliktpartei in eine unmittelbare, kriegerische Auseinandersetzung
mit der Bundesrepublik Deutschlands ebenfalls in Mitleidenschaft
gezogen werden. Diese Grundgesetzverletzung hat mit der Entscheidung,
Kampfpanzer an die Ukraine zu liefern, bereits begonnen, da der
Prozess der Waffenlieferung, zumindest auf der politischen Ebene in
Bezug auf entsprechende Genehmigungen, Absprachen usw. bereits im
Gange ist.
Beschwerdegegenstand
Am 24. Januar 2023 hat die
Bundesregierung gegenüber Medienvertreten bekanntgegeben,
Kampfpanzer des Typs Leopard 2 an die Ukraine zu liefern. Die
Kampfpanzer finden in der dortigen, kriegerischen Auseinandersetzung,
die derzeit mit dem benachbarten Russland ausgetragen wird,
Verwendung. Die Entscheidung der Bundesregierung, Kampfpanzer an die
Ukraine zu liefern, ist ein Akt der öffentlichen Gewalt und demnach
nach Art. 93 I Nr. 4 a GG § 90 I BverfGG beschwerdefähig.
Beschwerdebefugnis
Die
Antragsteller sind beschwerdebefugt.
Sie sind Träger von
Grundrechten in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie jedem
Menschen in Deutschland zustehen. Zu diesen Grundrechten gehört
selbstverständlich auch nach Art. 2 des Grundgesetzes das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht ist durch die
Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine, wo sie in einer
kriegerischen Auseinandersetzung mit Russland als Angriffswaffe
Verwendung finden, gefährdet: Die Lieferung von Angriffswaffen an
eine Konfliktpartei in einem Krieg führt zu einer weiteren
Eskalation, wie auch entsprechende Ankündigungen der russischen
Konfliktpartei, die vor dieser Lieferung gewarnt haben, belegen.
Durch die Lieferung von Kampfpanzern wird die Gefahr einer Ausweitung
des Konfliktes, bis hin zu einem Weltkrieg, massiv erhöht.
Ein
Weltkrieg hätte zur Folge, dass auch die Gesundheit der
Antragsteller gefährdet wird, da sie damit rechnen müssen, dass
sich die militärische Auseinandersetzung auf den deutschen Boden
ausweitet und damit zu einer realen Gefahr für alle deutschen Bürger
wird.
Wir – die Unterzeichnenden der Strafanzeige gegen die
Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz der
Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland –
nunmehr
erweitert um die Strafanzeige gegen die deutschen Bundesregierung
wegen der Verletzung des Art. 2, des Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit – weisen Sie darauf hin, dass wir wegen der
Verletzung dieses Grundgesetzes durch die Bundesregierung,
beschwerdebefugt sind.
Begründetheit
der Strafanzeige
Die
Antragsteller sind durch die Entscheidung der Bundesregierung, Waffen
an die Ukraine zu liefern, in ihrem Grundrecht nach Artikel 2 Absatz
2 des Grundgesetzes verletzt.
Schutzbereich
Persönlicher
Schutzbereich
Das Grundgesetz von Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, ist ein
Jedermanngrundrecht. Es steht dem Antragsteller zweifelsfrei zu, der
Schutzbereich ist eröffnet.
Sachlicher Schutzbereich
Die reale
Gefahr, eine kriegerische Auseinandersetzung mit Russland zu
provozieren, die zu unkalkulierbaren Risiken für die Bevölkerung
für die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland führt,
insbesondere durch mögliche Angriffe auf deutsche Städte, greift
unmittelbar in den sachlichen Schutzbereich von Artikel 2 Absatz 2
des Grundgesetzes ein. Kein Bürger muss sich von der Bundesregierung
in einen Krieg hineinmanövrieren lassen, der ihm letztlich das Leben
kostet, oder zumindest seine Gesundheit erheblich schädigen
kann.
Eingriff
Der mögliche Bewurf unseres Wohnortes mit
Bomben, oder der Beschuss mit Raketen – gerade vor dem Hintergrund
einer herauf provozierten Auseinandersetzung mit einer Atommacht –
stellen zweifelsfrei einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit dar, da sie eine massive Gefahr für unser aller
Gesundheit darstellen. Dieser Eingriff ist dem Staat auch
zuzurechnen: Die Bundesregierung, die bisher keine offizielle
Kriegspartei in dem Konflikt zwischen der Ukraine und Russland
gewesen ist, ist von ihrer bisherigen, ebenfalls gefährlichen, Linie
abgewichen, „nur“ sogenannte Verteidigungswaffen an die Ukraine
zu liefern, sondern stellt ihr jetzt auch Angriffswaffen zur
Verfügung, die für militärische Vorstöße gegen Russland genutzt
werden können. Damit wird endgültig der Boden eines neutralen,
nicht am Konflikt beteiligten Staates verlassen und unmittelbar für
die Kriegspartei Ukraine Position bezogen. Diese Entscheidung hat die
Bundesregierung durch die Lieferung von Kampfpanzern des Typs Leopard
2, die in der Öffentlichkeit höchst umstritten gewesen ist und bei
der sich die Bundesregierung lange Zeit zum Überlegen gelassen hat
(um letztlich doch diese fatale Entscheidung zu treffen) bewusst
getroffen. Es ist eine staatliche Entscheidung, durch die einseitige
Parteinahme auf ukrainischer Seite eine reale Kriegsgefahr mit
Russland herauf provozieren. Diese Gefahr ist auch nicht abstrakt,
wie die verschiedenen Reaktionen russischer Politiker auf die
Ankündigung der Panzerlieferung zeigen.
Grundsätzlich kann in
das Grundrecht von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes im Rahmen der
Schranken – Regelung eingegriffen werden – hieran sind jedoch
hohe Ansprüche zu richten. Diese sind umso höher zu gewichten, je
höher der mögliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
ausfällt. Durch Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes soll die
Freiheit der Person vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Die
Auslösung einer realen Kriegsgefahr ist ein schwerer Eingriff in das
Grundrecht und muss daher umso stärker gerechtfertigt werden. Eine
solche Rechtfertigung könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn ein
Staat die Bundesrepublik angreift und ein Verteidigungsfall ausgelöst
würde – dann würden elementare Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Verteidigung erfordern, weshalb die körperliche
Freiheit des Einzelnen vermutlich einzuschränken wäre. Ein
regionaler Konflikt zwischen 2 osteuropäischen Staaten, an dem die
Bundesrepublik jedoch nicht unmittelbar beteiligt ist, rechtfertigt
einen solch schweren Eingriff, wie die Möglichkeit der Eskalation zu
einem Weltkrieg mit dann unmittelbarer Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland nicht.
Es bestehen insbesondere erhebliche Zweifel an
der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung, Kampfpanzer
an die Ukraine zu liefern.
Die Verhältnismäßigkeit ist aus
hiesiger Sicht nicht gegeben:
Die Entscheidung (Lieferung von
Kampfpanzern an die Ukraine ) muss einen legitimen Zweck verfolgen.
Dieser ist bereits nicht erkennbar. Natürlich steht es der
Bundesregierung frei, Waffen, auch schwere Waffen, an andere Länder
zu verkaufen – ob dabei die Ukraine oder Russland zu den Käufern
gehört, würde keine Frage spielen, wenn allen Ländern, mit denen
die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält,
die gleichen Regeln und Konditionen hätten. Genau dies geschieht
aber nicht, die Antragsgegnerin liefert einseitig Kampfpanzer an eine
Kriegspartei und verschenkt diese dabei auch noch. Dies ist kein
legitimer Zweck, den eine deutsche Bundesregierung zu verfolgen hat,
sondern lediglich eine außenpolitische Eskalation. Selbst wenn
argumentiert würde, dass mit diesen Kampfpanzern die Ukraine
verteidigt werden solle, ist diese Maßnahme nicht dafür geeignet:
Durch die Lieferung von Kampfpanzern wird lediglich die Einigung auf
eine diplomatische Lösung erschwert und der Krieg verlängert.
Dadurch wird selbst der von der Bundesregierung angegebene Zweck
nicht erreicht.
Insbesondere ist die Lieferung von Kampfpanzern an
die Ukraine aus deutscher Sicht aber auch nicht erforderlich. Es
besteht keine Bündnisverpflichtung, mit der die Bundesrepublik
Deutschland zu dieser Lieferung gezwungen ist. Entsprechende
„Wünsche“ der Kiewer Regierung sind an dieser Stelle als Bitten
zu werten, ebenso die Appelle anderer Länder. Selbst eine
Weisungsbefugnis durch die US – Regierung besteht, formal, nicht,
auch, wenn sich verschiedene deutsche Politiker entsprechend
verhalten Ein milderes Mittel als die Lieferung von Kampfpanzern wäre
der Einsatz für eine diplomatische Lösung und das Einnehmen einer
strikt neutralen Position, die sich um einen Ausgleich zwischen der
Ukraine und Russland bemüht.
Die Maßnahme ist zudem nicht
angemessen:
Unangemessen ist eine Maßnahme, wenn sie außer
Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht. Dies ist
vorliegend nicht der Fall: Es droht die reale Gefahr einer
militärischen Eskalation mit Russland, bis hin zu einem
Weltkrieg.
Diese Gefahr resultiert umso mehr aus einem möglichen
Bruch des „Zwei – plus – Vier – Vertrages über die
abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 12. September
1990. In diesem heißt es im 2. Artikel. „dass vom deutschen Boden
nur Frieden ausgehen wird.“ Die Lieferung von Kampfpanzern an eine
Konfliktpartei, die sich in einer kriegerischen Auseinandersetzung
mit einem der Vertragspartner – konkret Russland als Nachfolger der
Sowjetunion – befindet, verstößt in eklatanter Form gegen diese
Vertragsgrundlage. Im zweiten Satz des Artikels 2 heißt es zudem,
dass “Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte
Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in
Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten
Nationen“, auch dieser Fassung des „Zwei – plus Vier
–Vertrages“ dürfte durch die Lieferung von Kampfpanzern an die
Ukraine gebrochen werden.
Es ist keine verfassungsrechtliche
Legitimation für die Waffenlieferungen erkennbar, zumal sowohl die
Übereinstimmung mit der Verfassung, als auch mit der Charta der
Vereinten Nationen, was ebenfalls fraglich ist, vorliegen
müssen.
Damit zeigt sich, dass die Lieferung von Kampfpanzern an
die Ukraine nicht verfassungsrechtlich legitimiert ist und zu einer
realen Weltkriegsgefahr beiträgt, was eine Verletzung des
Grundrechts von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ermöglicht. Die
Maßnahme der Bundesregierung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit
verfassungswidrig und damit im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes zu untersagen.
Aus all den genannten Gründen
stellen Vertreter folgender Organisationen nochmals Strafanzeige an
die Mitglieder der jetzigen Bundesregierung
Komitee arabischer
Antifaschisten in Europa
Friedensinitiative Stop the War in
Yermen
KPD, Landesverband Berlin
LAG Deutsch Russische
Freundschaft Sachsen
Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e.V. —
www.fbko.org — Liane Kilinc (Vorsitzende)
OKV —
www.okv-ev.de — Liane Kilinc
(Präsidiumsmitglied)
Friedenskoordination Cottbus
Bernburg
steht auf ! e.v.de
Hand-in-Hand-Kaiserslautern.org
Bundessweite
Vernetzung der Ogas und Initiativen seit Juni 2020
Köln
versammelt sich
Bürgerinitiative Bewegung Zwickau
Bürgernetzwerk
Limbach-Oberfrohna
Ärztlicher Berufsverband Hippokratischer Eid
ÄBVHE
i.A.
Brigitte Queck, Humboldtring 11,14473 Potsdam, T/F/A: 0331711771
Zu
Ihrer Information :
Bei uns haben sich sehr viele - darunter auch
namhafte – Einzelpersonen gemeldet, deren Namensnennung den Rahmen
sprengen würde und die ebenfalls der Meinung sind, dass die
Lieferung von Kampfpanzern von Deutschland in die Ukraine eine
Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland darstellt, was
unterbunden werden muss, das dies unser aller Leben aufs Spiel setzt
!!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen