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poststelle@generalbundesanwalt.de
Herrn Dr. Peter Frank
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
Anzeige gemäß § 80 StGB i.V. mit Artikel 26 Abs. 1 Grundgesetz gegen Bundesministerin der Verteidigung Frau Dr. von der Leyen wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen Frau Ursula Gertrud von der Leyen (geb. Albrecht; * 8.10.1958) wegen Vorbereitung eines Angriffkrieges gegen Syrien.
Begründung.
Die Terroranschläge von Paris wurden mutmaßlich von IS-Terroristen mit französischen und belgischen Staatsbürgerschaften ausgeführt. Der französische Präsident hat daraufhin entschieden, IS-Stellungen in Syrien zu bombardieren. Eine UN-Resolution dazu gibt es bisher nicht, der rechtmäßige Präsident Assad hat Frankreich nicht um militärische Hilfe gebeten. Im völkerrechtlichen Sinne handelt es sich daher unzweifelhaft um einen Angriffskrieg.
Die
Bundesregierung plant die Unterstützung Frankreichs bei dieser
Militäraktion. Die in der Vergangenheit ebenfalls
völkerrechtswidrigen Angriffskriege (Kosovo mit deutscher
Beteiligung, Irak-Krieg 2003 ohne deutsche Beteiligung) haben
allerdings den islamistischen Terror eher noch befeuert als
bekämpft.
Jetzt unter deutscher Beteiligung IS-Stellungen zu bombardieren wäre so, als würde man Brände mit Benzin löschen. Bomben lösen keine Konflikte, Bomben verschärfen Konflikte. Die Terrorgefahr wird durch die Beteiligung der Bundeswehr in Deutschland eher noch steigen, als sinken.
Jetzt unter deutscher Beteiligung IS-Stellungen zu bombardieren wäre so, als würde man Brände mit Benzin löschen. Bomben lösen keine Konflikte, Bomben verschärfen Konflikte. Die Terrorgefahr wird durch die Beteiligung der Bundeswehr in Deutschland eher noch steigen, als sinken.
Gemäß
Grundgesetz ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg verboten und
unter Strafe zu stellen. Relevante Gesetze und Verträge sind
dabei:
Artikel 26 Abs. 1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. Nach Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland gilt mit Inkrafttreten am 15. März 1991: (Verbot des Angriffskrieges) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen. Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB umfasst tatbestandsmäßig nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich droht. Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UN-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen, die eine Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird. In diesem Fall liegt zumindest kein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag vor. Dies ist bisher nicht erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Harry Popow, Oberstleutnant a.D. (NVA)
Artikel 26 Abs. 1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. Nach Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland gilt mit Inkrafttreten am 15. März 1991: (Verbot des Angriffskrieges) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen. Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB umfasst tatbestandsmäßig nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich droht. Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UN-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen, die eine Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird. In diesem Fall liegt zumindest kein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag vor. Dies ist bisher nicht erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Harry Popow, Oberstleutnant a.D. (NVA)
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